Janine Dudenhoeffer MUMMY MAG Interview_7143 2

Es ist noch nicht lange her, da hat Camilla von den Reaktionen und ersten Maßnahmen nach dem positiven Schwangerschaftstest berichtet. Nun, ich bin ihr dieses Mal nicht nur zwei Wochen, sondern vier Monate voraus und vier Wochen vor ET. Sprich, ich beschäftige mich gerade mit allem, was vor der Geburt noch erledigt werden muss beziehungsweise kann. Heute morgen hatte ich beispielsweise ein überraschend positives Telefonat mit dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg …

1. Sorgerecht und Vaterschaftsanerkennung

Es ging bei diesem Telefonat um einen Termin auf Antrag für das gemeinsame Sorgerecht. Das müssen mein Freund und ich als Nicht-Verheiratete nämlich ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung am besten in einem gemeinsamen Termin beim Jugendamt (weil im Gegensatz zum Standesamt oder Notar kostenlos) beantragen. Und tatsächlich, wir haben noch super kurzfristig einen Termin bekommen. Dazu sind die Personalausweise der Eltern, die Geburtsurkunde von Mutter und Vater sowie die des Kindes bzw. während der SSW der Mutterpass vorzulegen. Seid ihr wie Madeleine und Saskia verheiratet? Dann könnt ihr euch obigen Sorgerecht-Kram sparen. 

Es gilt bei den organisatorischen Vorbereitungen auf die Geburt also in Verheiratet und Unverheiratete, aber auch in Selbständige und Angestellte zu unterscheiden. 

2. Mutterschutz und wann er beginnt

Die Mutterschutzfrist für Arbeitnehmerinnen, Arbeitslose, Geringverdiener und Studenten beginnt sechs Wochen vor der Geburt. Sie endet in der Regel acht Wochen, bei Zwillingen und behinderten Kindern 12 Wochen nach der Geburt. Bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sie sich um die Zahl der Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Sprich, es haben alle angestellten Mummys-to-be mindestens 14 Wochen Mutterschutz. Die acht Wochen nach der Geburt verkürzen sich nämlich nicht, nur weil der Minimensch sich verspätet. Im Gegenteil, man hat dann eben mehr als 12 Wochen Mutterschutz. Danke, lieber Sozialstaat. Man kann es einfach nicht oft genug sagen, wie gut es uns hier in Deutschland geht… mehr Infos und Aktuelles auf der Website des Bundesfamilienministeriums.

Arbeitnehmerinnen erhalten während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld von der Kasse (13 Euro) plus den Arbeitgeberzuschuss. Beide Zahlungen zusammen entsprechen dem monatlichen Nettogehalt. Sprich: Wer mehr als 13 Euro netto am Tag verdient, also mehr als 390 Euro im Monat, dessen Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Den Berechnungen zu Grunde liegt der Nettolohns der letzten 3 Monate vor Eintreten der Schutzfrist. In die Berechnung des Nettolohnes fallen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, nicht jedoch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Verminderte Arbeitsentgelte (durch Kurzarbeit oder Krankheit) dürfen in die Berechnung nicht einfließen. 

Für Selbstständige gilt: Sie entscheiden, wie lange sie vor der Geburt noch arbeiten. Fragt parallel zum Mutterschutzgeldrechner bei eurer Krankenkasse nach, was euch an Mutterschutzgeld zusteht.

Das Mutterschaftsgeld für Selbstständige entspricht dem Betrag, der als Krankengeld im Falle von Krankheit gezahlt würde, nämlich 70 Prozent des Einkommens. Hierfür wird ein halbjährlicher Einkommensdurchschnitt als Berechnungsgrundlage genommen. Fragt beim Anruf bei der Krankenkasse auch danach, ob das Leistungsdatum oder das Überweisungsdatum (Zuflußprinzip wie beim Elterngeld, siehe unten) ausschlaggebend für die Entscheidung, ob gearbeitet oder nicht ist. Und informiert eure Auftraggeber über eventuelle Überweisungsfristen. Wäre doch schade, wenn sich euer Mutterschaftsgeld verringert, weil das Honorar später als gedacht/vereinbart auf dem Konto eintrudelt.

Aus eigener Erfahrung als Selbstständige kann ich sagen: Nehmt euch den Mutterschutz so gut es geht und arbeitet nicht bis an den ET ran. Die letzten Tage vor der Geburt sind auch ohne Terminstress schon gewaltig genug.

3. Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld?

Ausschlaggebend für den Beginn des Mutterschutzes ist der errechnete Entbindungstermin (ET). Den müsst ihr schriftlich eurem Arbeitgeber, dem Bundesversicherungsamt bzw. der Krankenkasse und Künstlersozialkasse melden. Und zwar mit Hilfe des Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstermin, einem gelben Wisch, den ihr im letzten Trimester kostenfrei von der Frauenärztin erhaltet. Je nachdem, wie eure Zykluslänge ausfällt, es euch und dem Baby in der Schwangerschaft geht und ob ihr so lange wie möglich auf eine natürliche Geburt warten wollt (bevor nach 10-14 Tagen über Termin eingeleitet wird) kann die Frauenärztin in einem Gespräch mit euch den ET auch ein paar Tage nach vorne oder eben hinten datieren. Wichtig ist am Ende: Gelben Zeugnis-Zettel ausfüllen, unterschreiben!, einsenden und am besten nach ein paar Tagen bei der Krankenkasse/ Behörde/ Arbeitgeber nachfragen, ob er auch angekommen ist. Denn erst dann wird diese und somit auch euer Mutterschutz aktiv…

4. Anspruch auf und Berechnung von Mutterschaftsgeld 

Nicht alle Mütter erhalten Mutterschaftsgeld. Und vor allem nicht automatisch. Mann muss es per bereits erwähntem „Zeugnis“ von der Ärztin oder Hebamme beantragen. Da es sich um eine Leistung handelt, die anstelle von Lohn gezahlt wird, ist zum einen wichtig, ob man zu Beginn des Mutterschutzes in einem Arbeitsverhältnis stand. Zum anderen hängt es davon ab, wie man krankenversichert ist. 

Bei Privat Versicherten (PKV) beispielsweise wird das Mutterschaftsgeld von 210 Euro nicht auf das Elterngeld angerechnet. Daher haben Privatversicherte Anspruch auf den vollen Bezug von Elterngeld.

Uebersicht, Berechnung, Hoehe Mutterschaftsgeld

5. Was ist bei Versicherung über die Künstlersozialkasse (KSK) zu beachten?

KSK-Versicherte bekommen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes, also 70 Prozent dessen, was der Berechnung ihrer Beiträge zu Grunde lag. Dies ist das geschätzte Einkommen, das der KSK im Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gemeldet wurde. Wer merkt, er hat sein zu erwartendes Einkommen für das laufende oder kommende Kalenderjahr zu vorsichtig geschätzt, der sollte schleunigst nach Feststellung einer Schwangerschaft die Einkommensschätzung mit einem formlosen Brief an die KSK nach oben korrigieren. 

Diese wird dann für die Ausrechnung des Elterngeldes herangezogen, bis der aktuelle Steuerbescheid nachgereicht werden kann. Da Selbstständige ihr eigener Arbeitgeber sind und daher kein Mutterschaftsgeld erhalten, wird das Elterngeld gleich nach der Geburt bezahlt (Vorsicht bei noch ausstehenden Rechnungen) – anders als bei Angestellten, die es erst nach den acht Wochen Mutterschutzfrist bekommen.

Während des Mutterschaftsgeldbezuges bleibt eure Sozialversicherung über die Künstlersozialkasse erhalten, aber rechtzeitig vor Ende des Bezugs (also acht Wochen nach der Entbindung) muss der KSK mitgeteilt werden, ob die selbstständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird oder nicht. Erhält die KSK keine Mitteilung geht sie von einer Beendigung der Tätigkeit aus, damit endet aber auch die Versicherung nach dem Künstlersozialgesetzbuch.  

6. Elterngeld (Plus) berechnen, beantragen und beziehen

Wenn es nicht so verdammt harte Arbeit wäre, ist Kinderkriegen richtig lukrativ. Denn, wie genial, man bekommt in Deutschland auch nach der Geburt finanzielle Unterstützung vom Staat. Und zwar bis zu 28 Monate, genannt Elterngeld bzw. Elterngeld Plus, was zwischen 67% und 65% des zuletzt durchschnittlich erhaltenenen Nettogehaltes liegt, minimum 300 Euro/Monat, maximum 1.800 Euro /Monat beträgt.

Man muss sich allerdings im Vorfeld durch einen Berg an Formalien kämpfen – wenn ihr diesen Text bis hierhin geschafft habt, dann können euch die Formulare nicht mehr schocken – und sich über ein paar entscheidende Dinge im Klaren sein.

  • Elterngeld können alle Mütter und Väter mit deutschem Wohnsitz bei der jeweils zuständigen Elterngeldstelle (hier nachzuschlagen) beantragen, die mit ihren Kindern in einem Haushalt leben, ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind.

  • Elterngeldformulare (hier als Download) sind schlimmer Papierkrams. Es wird im Elterngeldantrag z.B. weder auf verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten noch auf individuelle Verbesserungsoptionen hingewiesen. Erkundigt euch bei Krankenkasse, Beratungsstellen, Steuerberater usw. und füllt sie also aus solange ihr noch ansatzweise Muse dazu habt. Die optimale Aufteilung ist von Familie zu Familie verschieden. Seid ihr beide angestellt, beide selbständig oder teils teils? Wie weit liegen eure Einkommen auseinander und wie flexibel sind eure Firmen/Auftraggeber? Das sind alles Fragen, die ihr vor dem Ausfüllen in Betracht ziehen solltet. Über das Elterngeld Plus, das Teilzeitarbeit während der Elternzeit ermöglicht, könnt ihr euch auf der Seite des Bundesfamilienministeriums informieren, es gibt sogar einen Rechner dafür. (Ausnahme Mischeinkünfte: Die dafür erforderliche detaillierte Prüfung muss die zuständige Elterngeldstelle vor Ort vornehmen.)

  • Ein Elternteil kann das Elterngeld für maximal zwölf Monate beantragen (Alleinerziehende: 14 Monate). Entscheidet sich auch euer Partner für mindestens 2 Monate Auszeit – juhuuuu -, gibt es für euch beide zusammen 14 Monate. Ihr könnt unter euch aufteilen, wer wie lange eine Auszeit nimmt. Das geht auch zeitgleich. 

     

  • Elterngeld Plus (mit Elterngeld kombinierbar) kann von Eltern beantragt werden, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Die Idee dabei: Wer Teilzeit ­arbeitet, ist finanziell weniger auf das Elterngeld angewiesen. Also bekommen Eltern, wenn sie zwischen 25 und 30 Stunden die Woche berufstätig bleiben, einen reduzierten Satz des Elterngeldes – das aber doppelt so lange.  Auch Eltern, die nicht arbeiten, können mit dem Elterngeld Plus ihren Elterngeldbezug verdoppeln. 

     

  • Partnerschaftsbonus beim Elterngeld Plus. Entscheiden sich Mütter und Väter, zeitgleich als Elternpaar in Teilzeit zu gehen – für vier aufeinanderfolgende Monate parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden –, erhalten sie jeweils vier zusätzliche Elterngeld Plus-Monate. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus für sich nutzen und die Zahl der Elterngeld Plus-Monate erweitern. Der Bezug darf dann allerdings nicht mehr unterbrochen werden.
     
  • Bei Angestellten berechnet sich die Höhe des Geldes aus dem Nettoeinkommen des Antragstellers. Als Berechnungsgrundlage gelten die letzten zwölf Monate vor der Geburt. Monate, in denen die Frau schwangerschaftsbedingt krank oder im Mutterschutz war, werden hier nicht berücksichtigt.

     

  • Bei Selbstständigen ist der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Achtung, bei Geburt gegen Ende des Jahres z.B. eines Christkindes, zählen nicht wie bei Arbeitnehmern die Einnahmen der 12 Monate zuvor, sondern das zuletzt abgeschlossene Wirtschaftsjahr, also das Jahr vor dem Jahr der Geburt! Dazu muss der entsprechende Steuerbescheid vorgelegt werden. Weil alles über das Elterngeld für Selbständige hier den Rahmen sprengen würde, findet ihr hier weitere Infos.

     

  • Füllt den Antrag bereits in der Schwangerschaft aus und steckt ihn zusammen mit den bereits vorhandenen Unterlagen vielleicht sogar schon in die Krankenhaustasche. Nach Philos Geburt mussten wir längere Zeit in der Klinik bleiben und waren froh, die Formulare parat zu haben. Nach der Geburt des Babys tragt ihr das Geburtsdatum und den Namen ein und los damit zur Post. Es stecken noch nicht alle Unterlagen im Umschlag? Fehlende Anlagen könnt ihr nachreichen (z.B. die Geburtsurkunde). Ihr müsst auch nicht gleich alle Monate durchplanen. Ich z.B. hab nur mal die Verteilung Elternzeit/Arbeit der ersten 6 Monate angegeben und reiche den Rest nach. Wichtig für die schnelle Bearbeitung und baldiges Elterngeld ist der Posteingang bei der Elterngeldstelle. Also ab die Post!

     

  • Ein Original der Geburtsurkunde solltet ihr außerdem so schnell wie möglich an eure Krankenkasse schicken, die sendet euch wiederum ein Dokument, das auch in die Unterlagen(nachreichung) für die Elterngeldstelle gehört.

     

  • Achtung: Sieben-Wochen-Frist beim Elternzeit Antrag. Verpasst ihr es, sieben Wochen VOR Beginn eurer Elternzeit, diese bei eurer zuständigen Elterngeldstelle (siehe oben) zu melden, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit nach hinten. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer Frühgeburt oder Adoption, wird auch kurzfristiger Antrag auf Elternzeit angenommen.

  • Bezugsmonate von Elterngeld sind immer Lebensmonate des Kindes, keine Kalendermonate! Sprich, der erste Tag der Elternzeit beginnt mit dem Tag des Monats, an dem das Baby geboren wurde. Beispielsweise bei Geburt am 22.Juli, jeweils am 22. der beantragten Kalendermonate.

Mehr Infos hierzu gibt’s von der Rechts-Expertin, Smart Mama Sandra Runge, mit der wir hier auch schon ein äußerst erhellendes Interview hatten… und tatsächlich, Ungerechtigkeiten gegenüber Schwangeren oder Müttern in der Arbeitswelt (Stichwort Kündigungsschutz) gibt es so unfassbar unendlich viele, Sandra kann ein Lied davon singen – und hat ein Buch darüber geschrieben. Ihr Tipp: „Als (werdende) Mama solltest du unbedingt eine Arbeits-Rechtsschutzversicherung in der Elternzeit abschließen!“ Aber das ist wieder eine andere Geschichte bzw. viele…

Weil’s bei uns Mummys ja oft schnell gehen muss und nicht viel kosten darf, zum Schluß noch ein paar Finanz-Fallen im Überblick. Hier kann euch bares Geld verloren gehen!

  • Wenn ihr als Selbständige in den sechs Wochen vor Geburt noch arbeitet, reduziert sich euer Mutterschaftsgeld.
  • Das Mutterschaftsgeld wird mit dem Elterngeld verrechnet. Selbstständige können die Anrechnung nicht dadurch verhindern, dass sie Elterngeld erst nach Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen. 
  • Beim Elterngeld für Selbständige gilt nicht das Leistungs- sondern das Zuflussprinzip, sprich der Geld-Eingang auf dem Konto. Sprecht mit euren Auftraggebern über den Zeitpunkt der Überweisung.
  • Wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Hinzuverdienst während des Elterngeld-Bezugs (Elterngeld Plus Bezug ausgenommen, denn hier ist Zuverdienst ja möglich) auf eurem Konto landet, solltet ihr dafür sorgen, dass ihr während des Elterngeldbezuges rechnerisch keinen Gewinn erzielt. Ergo: Betriebsausgaben tätigen und die Rechnung (beispielsweise auch die für den Steuerberater oder Buchhalter) während des Bezugszeitraumes bezahlen.
  • Alternativ kann man auch Elterngeldpausen einlegen, z.B. wenn ihr zu bestimmten Monaten einen sehr hohen Verdienst erwartet. Das ist im laufenden Elterngeld-Bezug möglich, solange ihr für die betreffenden Monate noch kein Elterngeld erhalten habt. Die Pausen müssen der Elterngeld-Stelle rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
  • Ihr habt schon Nachwuchs und werdet während der Elternzeit erneut schwanger? Prima, dann gibt’s Geschwisterbonus bis das ältere Kind drei Jahre alt ist oder – bei mehr Kindern im Haushalt – wenn mindestens zwei Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind. Außerdem wichtig: Erklärt gegenüber eurem Arbeitgeber schriftlich, dass ihr zum Beginn der Mutterschutzfrist eure Elternzeit vorzeitig beendet. Dann überlappen sich die Zeiträume nicht und ihr habt im Endeffekt mehr Geld raus.
  • Achtung: Wenn ihr während der SSW nicht schwangerschaftsbedingt Krankengeld erhaltet und dann in Mutterschutz geht. Es ist es schon vorgekommen, dass das Krankengeld unberechtigterweise (siehe Punkt 2) angerechnet und weniger Mutterschutzgeld ausgezahlt wurde.

Sooooo. Ihr seid fertig? Ich auch. Jetzt heisst es: Hoch die dicken Beine und Himbeerblättertee trinken. Falls ihr diesen vorgeburtlichen Orga-Krams schon längst hinter euch habt und vielleicht gerade auf der Suche nach einem Kitaplatz seid, dann schaut mal hier rein. Wir haben auch für diesen Fall deutschen Bürokratentums – nein ich will mich nicht wirklich beschweren – ein paar Tipps für euch zusammengetragen…

Maternity-Top im Titelbild: Paula Janz
Foto: Camilla Rando